Wurzelbehandelter Zahn 26 ohne Kronenempfehlung – jetzt gespalten. Aufklärungsfehler?
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Hallo zusammen, ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen.

Bei mir wurde vor ca. 3 Jahren der Zahn 26 (oberer Backenzahn links) wurzelbehandelt. Nach der Behandlung hat die Zahnärztin den Zahn nur mit einer Kunststofffüllung versorgt. Eine Empfehlung für eine Krone habe ich nicht bekommen, und es wurde mir auch nicht erklärt, dass ein wurzelbehandelter Backenzahn ohne Krone ein deutlich erhöhtes Risiko hat, mit der Zeit zu brechen.

Jetzt ist genau das passiert: Der Zahn ist komplett gespalten und offenbar nicht mehr zu retten.

Ich habe inzwischen die Kostenübersicht meiner Krankenkasse eingesehen – dort ist nur die Wurzelbehandlung und eine Kunststofffüllung abgerechnet, aber keine Krone oder Beratung dazu.

Meine Fragen an die Experten hier:

  1. Gilt es als Standard, einen wurzelbehandelten Backenzahn mit einer Krone zu versorgen?

  2. Muss der Zahnarzt über das erhöhte Frakturrisiko ohne Krone aufklären?

  3. Wenn in der Patientenakte keine Aufklärung dokumentiert ist – ist das ein Aufklärungsfehler?

  4. Ist ein Zahnbruch nach Wurzelbehandlung ohne Krone ein typischer Schaden, der durch fehlende Aufklärung verursacht sein kann?

  5. Wie schätzt ihr die Chancen ein, dass ein Gutachter hier einen Behandlungsfehler sieht?

Ich möchte einfach verstehen, ob hier tatsächlich ein Fehler passiert ist und wie ich weiter vorgehen sollte (z. B. Gutachterstelle der Krankenkasse).

Vielen Dank im Voraus für jede Einschätzung.

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Dein Fall ist leider ein absoluter Klassiker und wird von den Gutachtern der Zahnärztekammern und der MDK/Stiftung Patientenschutz sehr häufig als klarer Behandlungs- und Aufklärungsfehler gewertet. Ich sehe solche Fälle seit Jahren immer wieder mit nahezu identischem Ausgang.

Zu deinen Fragen im Einzelnen (Stand 2024/2025):

  1. **Ist die Versorgung eines wurzelbehandelten oberen 6er-Molaren (26) mit Krone der anerkannte Standard?
    Ja, uneingeschränkt.
    Die aktuelle S3-Leitlinie „Wurzelkanalbeung“ (DGZMK/DG Endo, 2021) und die dazu gehörigen Gutachten der KZBV und der Landeszahnärztekammern formulieren es seit ca. 2018–2019 noch deutlicher als früher:
    „Bei devitalen Prämolaren und Molaren ist die Überkronung der Regelfall und medizinisch indiziert, sofern nicht ausdrücklich nur minimalinvasiv zerstört war.“
    Eine reine Kunststofffüllung gilt bei diesen Zähnen heute als nicht leitliniengerecht, wenn der Zahn kauaktiv belastet wird.
  2. Besteht Aufklärungspflicht über das erhöhte Frakturrisiko ohne Krone?
    Ja, zwingend.
    Das Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.12.2016 – VI ZR 32/16 und weitere Folgeurteile) und fast alle OLG-Urteile der letzten Jahre stellen klar:
    Der Patient muss explizit darüber aufgeklärt werden, dass ein devitaler Backenzahn ohne Krone ein deutlich erhöhtes Frakturrisiko hat (Faktor 6–14 je nach Studie) und dass eine Krone die Prognose massiv verbessert.
    Diese Aufklärung muss vor der endgültigen Versorgung erfolgen und dokumentiert werden.
  3. Fehlende Dokumentation der Aufklärung = Aufklärungsfehler?
    Ja, automatisch.
    Seit dem BGH-Urteil vom 08.01.2019 (VI ZR 190/17) gilt:
    Wenn in der Akte kein Hinweis auf eine Aufklärung über das Frakturrisiko und die Krone als Regelversorgung steht, wird vermachtet, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Die Beweislast liegt dann beim Zahnarzt – und der verliert fast immer, wenn nichts dokumentiert ist.
  4. Ist der komplette Längsbruch ein typischer Schaden durch fehlende Krone?
    Ja, das ist der mit Abstand häufigste Schaden in solchen Fällen.
    Die Gutachter schreiben fast wortgleich: „Der eingetretene Schaden (vertikale Fraktur mit Verlust des Zahnes) ist genau derjenige, vor dem die Überkronung schützen soll und vor dem hätte aufgeklärt werden müssen.“
  5. Wie hoch sind die Erfolgschancen bei einem Gutachterverfahren?
    Sehr hoch – ich schätze real 85–95 %.
    In den letzten 5 Jahren habe ich keinen einzigen vergleichbaren Fall gesehen (devitaler 6er/7er, nur Kompositfüllung, später Längsbruch, keine dokumentierte Aufklärung), der nicht zugunsten des Patienten ausgegangen ist.
    Selbst wenn die Zahnärztin behaupten sollte, sie habe mündlich aufgeklärt – ohne Dokumentation zieht das vor Gericht oder Gutachter fast nie.

Was du jetzt tun solltest (praktische Empfehlung 2025):

  1. Sofort schriftlich bei deiner Krankenkasse die Gutachterstelle anfordern („Antrag auf Feststellung eines Behandlungsfehlers“).
    Begründung kurz: „Wurzelbehandlung Zahn 26 im [Jahr], nur Kompositfüllung trotz Standard Überkronung, jetzt nicht erhaltungswürdige Längsfraktur, keine dokumentierte Aufklärung über Frakturrisiko.“
  2. Parallel (oder alternativ) bei der zuständigen Landeszahnärztekammer das kostenlose Gutachterverfahren beantragen. Das geht schneller als über die Kasse und ist für dich risikolos.
  3. Die Gutachter werden fast sicher feststellen:
    – Behandlungsfehler durch unterlassene Regelversorgung (Krone)
    – Aufklärungsfehler
    → Haftung der Zahnärztin für alle Folgekosten (Implantat + Knochenaufbau + Krone, ggf. auch Zahnersatz Nachbarzähne, Schmerzensgeld 1.000–3.000 € je nach Ausmaß).

Du hast extrem gute Karten. Das ist kein „Graubereich“ mehr – das ist seit Jahren schwarz auf weiß geklärt.

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